Beschluss der Landesmitgliederversammlung der GJN in Hildesheim zum Thema Anti-Hakenkreuz
Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen sieht in der am 29.9.06 erfolgten Verurteilung eines Anti-Nazi-Symbol-Versandhauses durch das Landgericht Stuttgart wegen „gewerbsmäßiger Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ eine massive Rechtsbeugung.
Das Urteil muss vom Bundesgerichtshof aufgehoben werden. Falls dies nicht so erfolgt, bedarf es einer Klarstellung des GesetzgeberInnenwillens im einschlägigen Strafparagrafen, nach dem der Einsatz solcher Symbole nur in einer auf die Wiederbelebung der Symbolkraft gerichteten Willensrichtung verboten sein kann. Der angeblich verletzte § 86a Strafgesetzbuch bestraft „die abstrakte Gefahr einer inhaltlichen Identifizierung mit dem Bedeutungsgehalt symbolträchtiger Kennzeichen, deren (…) Verwendung den Anschein erwecken könnte, verfassungswidrige Organisationen könnten trotz ihres Verbots ungehindert ihre Wiederbelebung betreiben.“(1) Dieser Eindruck wird mitnichten von Leuten erweckt, die gegen diese Bestrebungen demonstrieren. Somit fällt die Verwendung beispielsweise des durchgestrichenen Hakenkreuzes nicht mal unter den Straftatbestand. Selbst wenn dieser Ansicht gefolgt würde, ist das Argument des Gerichts, solche Symbole sollten grundsätzlich aus der öffentlichen Wahrnehmung herausgehalten werden eine unzulässige Rechtsausdehnung. Gegen eine solche Tabuisierung spricht schon, dass umfangreiche Ausnahmen gelten. So dürfen die Symbole gemäß § 86 Abs. 3 Strafgesetzbuch, auf den der Paragraf verweist, für die staatsbürgerliche Aufklärung, die Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, für Kunst, Wissenschaft, Forschung oder Lehre sowie für angemessene Berichterstattung verwendet werden.