Satzung und Statute

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Satzung der Grünen Jugend Niedersachsen (Stand: November 2023 Uelzen)

Genderstatut (Stand: November 2023 Uelzen)

Wahlordnung (Stand: Mai 2024)

Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung

Erstattungsordnung der  GRÜNEN JUGEND Niedersachsen

Die Satzung des Bundesverbandes findet ihr hier. In der verlinkten Datei des Bundesverbands sind in folgender Reihenfolge zusammengefasst:

  • Satzung des Bundesverbandes
  • Frauen, Inter und Trans-Statut
  • Allgemeine Geschäftsordnung
  • Geschäftsordnung des Länderrats
  • Wahlordnung
  • Wahlstatut
  • Finanzordnung
  • Geschäftsordnung
  • Bundesschiedsordnung
  • Statut der Fachforen
  • Ordnung der Arbeitsbereiche
 
 

Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen
Stand: 19.11.2023 in Uelzen

  • Präambel

In der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen (GJN) haben sich junge Menschen zusammen-geschlossen, um sich gemeinsam durch Informations- und Bildungsarbeit, durch politische Schulungen und direkte Aktionen für die Schaffung eines politischen Forums für junge Menschen in unserer Gesellschaft einzusetzen. Die von uns erarbeiteten politischen Ziele sollen in den Prozess der politischen Diskussion eingeführt werden.
Wir arbeiten auf eine in allen Bereichen friedliche, radikaldemokratische, ökologische, feministische und soziale Gesellschaft hin. Wir streben die Überwindung von Nationalismus und Rassismus an. Wir wollen eine Welt, in der alle Menschen tolerant, frei und gleichberechtigt leben und ihre Kreativität und Begabung entfalten können. Der Umweltschutz stellt einen Schwerpunkt beim Engagement der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen dar. Tiere und Pflanzen sollen geschützt und geachtet werden.
Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen wird mit gewaltfreien und demokratischen Mitteln in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen für ein gerechtes Miteinander auf dieser Erde eintreten.

Die GRÜNE JUGEND (GJN) ist ein politischer Zusammenschluss junger Menschen, die sich als Teil der politischen Linken versteht. Als solcher ist die GJN ein antifaschistischer, antirassistischer, feministischer, ökologischer, antikapitalistischer, solidarischer und emanzipatorischer Jugendverband.

Die GJN ist der anerkannte Jugendverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Dennoch handelt die GJN unabhängig und selbstständig und übt dort Kritik, wo es nötig ist.

Die GJN ist ein Ort der politischen Bildung, des Austauschs, konkreter Aktionen, vielfältigen Engagements und der individuell-freien Entfaltung und Entwicklung. Ziele, die die GJN im Rahmen ihrer Bildungsarbeit und Diskussionen erarbeitet, trägt sie in Debatten in der GRÜNEN JUGEND, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den gesellschaftlichen Diskurs. Die GJN leistet so einen Beitrag zu einer gerechten, demokratischen und befreiten Gesellschaft. Die Grundlage dafür sind ihrer Basismitglieder und Kreisverbände als lokale Akteur*innen.

Den Verband eint die Überzeugung, dass jeder Mensch frei und gleich an Würde und Rechten ist. Nationalismus, Antisemitismus, Antiziganismus, Ableismus, Rassismus, Frauen- und LGBTIQ-Feindlichkeit und andere Formen der Ungleichheitsideologien stehen der Entfaltung der Menschen und den Versprechen von Freiheit und Gleichheit im Weg. Dem fossilen Kapitalismus stellt sich die GJN entgegen, um die Existenz des Menschen, der Tier- und Pflanzenwelt und guter Lebensverhältnisse zu erhalten. Für diese Ziele kämpft die GJN gemeinsam mit linken Akteur*innen und demokratischen sowie menschenrechtsorientierten Strukturen zusammen.

  • 1 Name, Sitz und Zweck der Organisation

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet GJN.

(2) Der Tätigkeitsbereich der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen erstreckt sich auf das Land Niedersachsen. Sie ist der niedersächsische Landesverband der GRÜNEN JUGEND Bundesverband. Ihr Sitz ist am Ort der Landesgeschäftsstelle.

(3) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ist die selbstständige, politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Landesverband Niedersachsen.

  • 2 Gliederung und Aufbau

(1) Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen gliedert sich in Kreisverbände, die in der Regel das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt umfassen. Sie müssen in jedem Fall vollständig im Gebiet des Bundeslandes Niedersachsen liegen. Für Gebiete, in denen kein eigener Kreisverband besteht, legt der Landesverband durch Beschluss der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung einen Kreisverband fest, dem die Mitglieder angehören. Die Landesmitgliederversammlung kann mit absoluter Mehrheit gebietliche Neuordnungen beschließen und entscheidet über Gebietsstreitigkeiten. Jeder Gebietsverband der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen ist einem Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugeordnet, jedoch politisch selbständig. Gebietsverbände der Grünen Jugend können die Grüne Jugend in mehreren Gebietsverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vertreten, wenn dem entsprechenden Gebietsverband kein Gebietsverband der Grünen Jugend auf gleicher Ebene zugeordnet ist.

(2) Die Kreisverbände der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen haben Programm- und Satzungsautonomie.

(3) Kreisverbände müssen eine Satzung und einen Vorstand haben. Die Satzung darf der Landessatzung nicht widersprechen.

(4) Über die Anerkennung von Kreisverbände entscheidet die Landesmitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit. Der Landesvorstand kann Kreisverbände bis zur nächsten Landesmitgliederversammlung vorläufig anerkennen.

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen kann jede natürliche Person sein, die nicht älter als 27 Jahre alt ist und sich zu den Zielen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen bekennt. Näheres wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Mitglieder der GRÜNEN JUGEND zahlen einen Mindestjahresbeitrag. Näheres regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes. Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung des Bundesverbandes, wobei die Landesmitgliederversammlung die Höhe des Landesanteils optional regeln kann. Bei Mitgliedern, die gleichzeitig Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind, ist der Mitgliedsbeitrag der GRÜNEN JUGEND im Beitrag an die Partei enthalten.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen politischen Organisation ist zulässig, sofern es sich nicht um eine zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN konkurrierende Partei oder deren Jugendorganisationen oder parteinahe Jugendorganisationen handelt. Die Mitgliedschaft im Bundesverband GRÜNE JUGEND und in einer faschistischen Organisation schließen einander aus.

(4) Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen sind zugleich Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundesverband.

(5) Der Eintritt in die GRÜNE JUGEND ist wahlweise beim Bundesverband oder beim Landesverband möglich. Der Landesvorstand hat das Recht die Aufnahme abzulehnen. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der*die Bewerber*in bei der Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Gegen die Entscheidung der Landesmitgliederversammlung kann beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden. Das Bundesschiedsgericht ist in Fragen der Mitgliedschaft letzte Berufungsinstanz. Die Zurückweisung durch den Landesvorstand ist der*dem Bewerber*in gegenüber schriftlich zu begründen. Bei Nichtzurückweisung des Antrags beginnt die Mitgliedschaft rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung.

(6) Die Mitgliedschaft endet am 28. Geburtstag, durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem Landesverband in Textform zu erklären. Näheres regelt die Bundessatzung.

(7) Gegen ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder die Grundsätze der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen verstößt und dem Verband damit schweren Schaden zufügt, kann jedes Mitglied der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen vor dem Bundesschiedsgericht den Ausschluss beantragen.

  • 4 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind

  1. die Landesmitgliederversammlung als oberstes Organ,
  2. der Landesvorstand,
  3. die Landesarbeitskreise.
  • 5 Landesmitgliederversammlung

(1) Die Landesmitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Landesverbandes. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie wird vom Landesvorstand mit einer Ladungsfrist von 6 Wochen unter Beifügung einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann per E-Mail oder auf postalischem Weg erfolgen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist auf drei Wochen verkürzt werden. Die Landesmitgliederversammlung wird beschlussunfähig, wenn auf Verlangen eines Mitglieds festgestellt wird, dass im Versammlungsraum weniger als 10 oder weniger als ein Drittel der stimmberechtigten in die Teilnahmelisten eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Wenn die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird, ist die Landesmitgliederversammlung unverzüglich zu beenden oder zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wiederhergestellt ist.

(3) Die Mitgliederversammlung:

  1. bestimmt die Ziele und Grundsätze für die politische und organisatorische Arbeit des Landesverbandes,
  2. legt den Haushalt fest,
  3. fasst Beschlüsse zu Resolutionen und inhaltlichen Anträgen. Inhaltliche Anträge umfassen Beschlusslagen, die langfristige Grundpositionen festschreiben. Resolutionen umfassen z. B. Solidaritätserklärungen und kurzfristige Positionen zu Sachverhalten, die sich von unserer Beschlusslage ableiten und diese nicht erweitern.
  4. erkennt Kreisverbände an,
  5. wählt und entlastet den Landesvorstand,
  6. nimmt seine Berichte entgegen,
  7. beschließt über die Einrichtung und Auflösung von Landesarbeitskreisen
  8. wählt 2 Rechnungsprüfer*innen für 2 Jahre und die*den Delegierte*n für den GRÜNE JUGEND Bundesfinanzausschuss. Im Falle einer Absage oder eines Austritts können Rechnungsprüfer*innen und Delegierte für den GRÜNE JUGEND Bundesfinanzausschuss bei der nächsten ordentlichen Landesmitglieder-versammlung nachgewählt werden. Sollte dies erst die zweite ordentliche Landesmitgliederversammlung sein, kann der Landesvorstand eine Person bestimmen;
  9. vergibt ein Votum für eine*n Kandidat*in der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen für den Parteirat von Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen
  10. beschließt und ändert die Satzung, Ordnungen und Statute.

(4) Antragsberechtigt an die Landesmitgliederversammlung sind:

  1. Jedes Mitglied, allein oder in Gruppen,
  2. jedes Organ des Landesverbandes nach § 4 dieser Satzung,
  3. jedes Organ der Kreisverbände.

(5) Eine außerordentliche Landesmitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Landesverbandes.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, die mit absoluter Mehrheit beschlossen und geändert wird.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll samt den Beschlüssen ist den Mitgliedern vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen und wird auf der kommenden Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungswünsche werden in Form eines Änderungsantrages eingebracht.

  • 6 Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand führt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung. Er vertritt den Landesverband nach außen und zur Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Der Landesvorstand besteht aus einem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzer*innen. Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus zwei Sprecher*innen, einer*einem Schatzmeister*in und einer*einem politischen Geschäftsführer*in. Die Ämter werden in der oben aufgeführten Reihenfolge gewählt. Die Sprecher*innenposten, der geschäftsführende Vorstand, sowie der gesamte Vorstand sind quotiert zu besetzen.

(3) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine politische und organisatorische Aufgabenverteilung festgelegt wird. Die Aufgabenverteilung muss bekannt gemacht werden. Die Mitglieder des Landesvorstandes sollen aus allen Regionen Niedersachsen kommen. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Landesvorstand wird von der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung eines Jahres für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit endet für alle Mitglieder – auch für Nachgewählte – mit der zweiten ordentlichen Landesmitgliederversammlung im darauffolgenden Jahr oder durch Abwahl. Der Landesvorstand ist der Landesmitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

(4a) Wiederwahl in den Landesvorstand in Folge ist dreimal, in dasselbe Amt nur einmal möglich. Halbjährige Amtszeiten werden bei der Wiederwahlregelung nicht berücksichtigt. Die Mitgliedschaft einer Person im Landesvorstand darf vier Jahre nicht überschreiten.

(5) Mitglied im Landesvorstand kann nicht werden, wer:

  • Mitglied im Vorstand der GRÜNEN JUGEND Bundesverband ist
  • Mitglied im Landesvorstand Niedersachsen oder im Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
  • Mandatsträger*in im niedersächsischen Landtag, im Bundestag oder Europaparlament ist
  • in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur GRÜNE JUGEND Niedersachsen steht.

(6) Die Abwahl von Mitgliedern des Landesvorstandes – auch die kollektive Abwahl – ist auf Antrag durch die Landesmitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit der Anwesenden möglich, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages.

(7) Der Landesvorstand richtet für organisatorische Arbeiten eine Landesgeschäftsstelle ein. Hierfür stellt der Landesvorstand eine*n Landesgeschäftsführer*in und eventuell weitere Angestellte ein.

(8) Der Landesvorstand kann bei Ausscheiden aus der GRÜNEN JUGEND oder Absage der Delegierten oder Wechsel des GJ-Landesverbands des*der Delegierten oder Erhöhung der Anzahl an Delegierten der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen für den Länderrat Ersatzdelegierte für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen bestimmen.

(9) Der Landesvorstand tagt öffentlich, sofern nicht von diesem für einzelne Tagesordnungspunkte anders beschlossen. Sitzungstermine und Tagesordnung werden den GJN-Mitgliedern 2 Wochen vorher und Protokolle 1 Woche nach der LaVoSi per E-Mail zugänglich gemacht.

  • 7 Landesarbeitskreise

(1) In den Landesarbeitskreisen (LAKs) der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen können sich die Mitglieder zusammenschließen und zu spezifischen politischen Themen arbeiten. Die Errichtung eines LAKs muss bei der Landesmitgliederversammlung beantragt und mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

(2) Die Mitglieder eines LAKs können Koordinator*innen wählen. Mindestens die soll mit FIT*-Personen besetzt sein.

(3) Die LAKs treffen sich in der Regel viermal im Jahr. Eines dieser Treffen soll in Form eines Seminars stattfinden. Den LAKs werden dafür in Absprache mit dem Landesvorstand die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt und Fahrtkosten gemäß der Erstattungs-ordnung übernommen.

(4) Bei der zweiten Landesmitgliederversammlung im Jahr sollen die LAKs der Landesmitgliederversammlung über ihre Arbeit berichten.

  • 8 Arbeitsbereiche

(1) Zur Bearbeitung dauerhafter Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm, anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten, wie einem Wahlkampf, können vom Landesvorstand Arbeitsbereiche gebildet werden. Arbeitsbereiche bestehen aus Vorstandsmitgliedern und weiteren Basismitgliedern, die vom Vorstand benannt werden. Die Mitglieder der Arbeitsbereiche sind, wenn nicht anders bestimmt, für ein Jahr eingesetzt.

(2) Die Einrichtung und Benennung der weiteren Mitglieder eines Arbeitsbereiches, der nicht für ein zeitlich begrenztes Projekt gebildet wird, muss von der Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können die Einrichtung eines Arbeitsbereiches vorsehen. Ein solcher Beschluss kann die näheren Bestimmungen über Zusammensetzung des Arbeitsbereiches treffen, wie unter anderem, dass einige oder alle weiteren Mitglieder von der Mitgliederversammlung benannt werden.

(4) Über die Arbeit der Arbeitsbereiche legt der Landesvorstand der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

(5) Die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen steht allen Mitgliedern offen. Jedes Mitglied kann sich um die Mitarbeit in den Arbeitsbereichen bewerben. Die Arbeitsbereiche werden mitgliederöffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss mindestens eine Beschreibung der Aufgaben des Arbeitsbereichs, die Bewerbungsfrist, die Auswahlkriterien nach §9 (6) und (7), die angestrebte Größe und Informationen über den Inhalt von Bewerbungen enthalten. Die Ausschreibung muss mit einer Bewerbungsfrist von 14 Tagen (nicht Werktagen) ausgeschrieben werden.

(6) Bei der Besetzung ist auf Ausgewogenheit zu achten. Insbesondere auf eine ausgewogene Alters- und Geschlechterstruktur und die Mitarbeit von Basismitgliedern mit unterschiedlichen Erfahrungen und aus verschiedenen Regionen in Niedersachsen. Den Arbeitsbereichen dürfen maximal zur Hälfte männliche Mitglieder und ihnen müssen mindestens zur Hälfte Frauen angehören. Inter- und Transpersonen sind männlichen Mitgliedern vorzuziehen. Strukturell benachteiligte Gruppen sollen besonders in die Arbeitsbereiche eingebunden werden.

(7) Ergänzend zu diesen Kriterien soll der Landesvorstand zu jeder Ausschreibung weitere Auswahlkriterien bezüglich der Aufgaben des jeweiligen Arbeitsbereiches festlegen. Sieht die Mitgliederversammlung in einem Beschluss die Einrichtung eines Arbeitsbereiches vor, kann sie ergänzende Auswahlkriterien beschließen.

(8) Die Bewerbungen sind vertraulich zu behandeln.

(9) Der Landesvorstand ist über den Auswahlprozess berichtspflichtig. Er erstellt einen kurzen Bericht, aus dem die Anzahl der Bewerber*innen, die Namen der ernannten Mitglieder der Arbeitsbereiche und die der Auswahl zugrundeliegenden Kriterien hervorgehen und von jedem Mitglied des Landesverbandes eingesehen werden kann.

  • 8a Bildungsarbeit

(1) Für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen stellt Bildungsarbeit im und für den Verband eine ihrer Hauptaufgaben dar. Dementsprechend verpflichtet sich die GRÜNE JUGEND Niedersachsen, ihr Bildungsprogramm möglichst allen zugänglich zu gestalten. Zur Gestaltung dieser Arbeit wird der dauerhafte Arbeitsbereich Bildungsarbeit in Form des Bildungsteams gebildet.

(2) Dieser Arbeitsbereich setzt sich aus zwei Mitgliedern des Landesvorstands und vier weiteren, von der Mitgliederversammlung gewählten Basismitgliedern zusammen. Es können weitere Mitglieder als beratende Mitglieder kooptiert werden.

(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag umfasst alle vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über Einzelpersonen, sondern über den Vorschlag abgestimmt.

(4) Der Arbeitsbereich ist gemeinsam mit dem Landesvorstand für die Planung, Evaluierung, Weiterentwicklung und Durchführung der Bildungsarbeit der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen zuständig.

  • 8b Frauenförderung und Geschlechterstrategie

(1) Frauenförderung und Geschlechterstrategie ist für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen ein zentrales Querschnittsthema im Verband. Dementsprechend wird der dauerhafte Arbeitsbereich Frauenförderung und Geschlechterstrategie in Form des Teams für Frauenförderung- und Geschlechterstrategie gebildet.

(2) Dem Arbeitsbereich für Frauenförderung- und Geschlechterstrategie gehören
ein Mitglied des Landesvorstandes und drei von der Mitgliederversammlung
bestätigte Basismitglieder an. Es können weitere Landesvorstandsmitglieder dazukommen.

(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag umfasst alle vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über Einzelpersonen, sondern über den Vorschlag abgestimmt.

(4) Der Arbeitsbereich arbeitet gemeinsam mit dem Landesvorstand an der
Ausarbeitung, Planung und Umsetzung der Geschlechterstrategie, sowie der
Konzeption, Durchführung und Implementierung von Fördermaßnahmen für Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen. Der Arbeitsbereich unterstützt Gremien und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen bei der Umsetzung von Fördermaßnahmen und der breiten Implementierung der Strategie.

  • 8c Öffentlichkeitsarbeit

(1) Unsere Öffentlichkeitsarbeit ist für die GRÜNE JUGEND Niedersachsen von besonderer Bedeutung für einen professionellen Auftritt von Landes- aber auch von Kreisverbände-Ebene auf verschiedenen Plattformen und in der Öffentlichkeit. Dementsprechend wird der dauerhafte Arbeitsbereich für Öffentlichkeitsarbeit in Form eines Teams gebildet.

(2) Dem Arbeitsbereich für Öffentlichkeitsarbeit gehören die Sprecher*innen, ein*e Beisitzer*in als Koordination und mindestens 4 von der Mitgliederversammlung gewählte Basismitglieder. Es können weitere Landesvorstandsmitglieder dazukommen.

(3) Die Basismitglieder werden jedes Jahr von der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstands gewählt. Der Vorschlag

umfasst alle vorgeschlagenen Basismitglieder. Dementsprechend wird nicht über Einzelpersonen, sondern über den Vorschlag abgestimmt.

(4) Der Arbeitsbereich arbeitet gemeinsam mit dem Landesvorstand an der Ausarbeitung, Planung und Umsetzung der Öffentlichkeitsarbeitsstrategie, sowie der Konzeption, Durchführung und Implementierung von neuen Formaten über Social Media. Der Arbeitsbereich unterstützt Gremien und Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen bei der Umsetzung ihrer Öffentlichkeitsarbeit.

  • 9 FIT*statut

(1) Das Genderstatut der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, und alle darin enthaltenen Regelungen, unter anderem zur Quotierung, haben Satzungsrang.

  • 10 Wahlen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim und nach den allgemeinen Wahlgrundsätzen durchzuführen. Näheres regelt eine Wahlordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird und Teil dieser Satzung ist.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen mit der Stimmkarte. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt, wenn dieser Antrag den in der Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen festgelegten Bestimmungen entspricht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.

(3) Personenwahlen finden geheim statt. Das gilt nicht für Vorschläge zu den Arbeitsbereichen.

  • 11 Satzungs- Ordnungs und Statutänderungen

Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde. Satzungsänderungsanträge müssen sieben Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein. Änderungsanträge zu diesen Anträgen haben eine Frist von zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

(1) Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen gilt 2 Wochen nach Beschlussfassung oder Beschlussfassung der Änderung.

(2) Die Ordnungen und Statute der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen gelten mit Beschlussfassung oder Beschlussfassung der Änderung.

  • 12 Auflösung

(1) Zur Auflösung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen muss eine Urabstimmung durchgeführt werden. Für die Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

(2) Bei der Auflösung fällt das Restvermögen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen an den Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit der Auflage, es für jugendpolitische Zwecke zu verwenden.

  • 13 Schlussbestimmung

Die Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen wurde erstmalig am 15.04.1994 beschlossen. Die Neufassung der Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Landesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen am 19.11.2023 in Uelzen in Kraft.

Genderstatut (Stand 19.11.2023)

  • Präambel

Das Genderstatut ist Teil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen. Frauen und genderqueere Personen werden im Patriarchat vorwiegend aufgrund der äußeren Zuschreibung als weiblich bzw. Frau, durch die äußere Erscheinung, vermeintlich natürlich-weibliche Eigenschaften und die Abweichung der geschlechtlichen Selbstzuschreibung (Geschlechtsidentität) von der zweigeschlechtlichen Vorstellung von Mann und Frau, diskriminiert. Die Diskriminierung ist dabei nur das Symptom eines gesellschaftlichen Herrschaftsverhältnisses: des kapitalistischen Patriarchats. Die Nutzung des Begriffs ”genderqueer” folgt einer Hinterfragung von Geschlecht als sozialer Kategorie und inkludiert alle Menschen, die sich den binären Kategorien von Mann und Frau nicht zugehörig fühlen. Somit ersetzt ”genderqueer” in diesem Statut unter anderem Bezeichnungen wie nichtbinär und agender. Ein wesentliches Ziel der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen ist die Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit, um eine wirkliche Gleichberechtigung im Verband und in der Gesellschaft zu erreichen. Mit dem Genderstatut werden konkrete Maßnahmen bestimmt, die Positionen von Frauen, inter*, trans*und genderqueeren Personen in der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen stärken. Wir sind uns bewusst, dass über das Genderstatut hinaus die Förderung und Vernetzung von Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen Aufgabe des Gesamtverbandes auf allen Ebenen ist.

  • 1 Mindestquotierung

(1) Alle gewählten Gremien, Organe und Präsidien der Landesmitgliederversammlung, gleichberechtigten Ämter und Delegiertenplätze der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen sind mindestens zur Hälfte mit Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen zu besetzen. Dieses Vorgehen wird Quotierung genannt. Plätze können nur von cis Männern besetzt werden, wenn zuvor mindestens genauso viele Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen gewählt wurden. Die Plätze werden quotierte Plätze bzw. offene Plätze genannt. Die Regelungen zur Quotierung gelten auch für alle der Grünen Jugend Niedersachsen untergeordneten Gliederungen, im Besonderen für die Kreisverbände.

(2) Steht bei Ämtern nur ein ordentlicher Platz zur Wahl, ist dieser grundsätzlich bei mindestens jeder zweiten Amtszeit mit einer Frau oder einer inter*, trans* oder genderqueeren Person zu besetzen. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Ist diese Person keine Frau, inter*, trans* oder genderqueeren Person, so muss im Anschluss der Platz mindestens ebenso lange mit einer Frau oder einer inter*, trans* oder genderqueeren Person besetzt werden. Dies gilt auch für das Votum für den Parteirat von BÜNDNIS 90/Die Grünen Niedersachsen.

(3) Stellvertreter*innen oder Ersatzdelegierte sind so zu wählen, dass sie in Verbindung mit den ordentlichen Plätzen quotiert sind.

(4) Über die „Öffnung“ von quotierten Plätzen für den Fall, dass die Mindestquotierung nicht eingehalten wird, kann das Forum für Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen entscheiden.

  • 2 Forum für Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen

 (1) Auf Antrag zur Geschäftsordnung können die anwesenden stimmberechtigten Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen mit einfacher Mehrheit beschließen, ob sie ein Forum für Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen abhalten wollen. Die Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit. Das Forum für Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen gilt als Teil des jeweiligen Gremiums. Auf dem Forum können die Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen:

  • über die Öffnung von quotierten Plätzen für cis männliche Kandidaten

entscheiden, soweit vorher zu besetzende quotierte Plätze nicht besetzt werden

konnten,

  • ein Votum der Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen beschließen,
  • ein Veto der Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen aussprechen.

(2) Öffnung von quotierten Plätzen:

  • Sollte keine Frau, inter*, trans* oder genderqueere Person auf einem quotierten Platz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diese Plätze zu öffnen.
  • Offene Plätze müssen für den Fall, dass keine Frau oder eine inter*, trans* oder genderqueere Person auf einem quotierten Platz kandidiert hat oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Das Forum für Frauen, inter*, trans* und genderqueere

Personen kann entscheiden, dass diese Plätze vollständig oder teilweise für alle Mitglieder freigegeben werden.

(3) Votum/Veto der Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen

Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen durchzuführen. Es können Voten oder Vetos beschlossen werden. Ein Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit einfacher Mehrheit der Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen getroffen. Sollten die  Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des Forums für Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das Veto aufschiebende Wirkung. Der Antrag kann erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Ein erneutes Veto in der gleichen Sache ist nicht möglich.

  • 3 Redeverhalten

(1) Um dominantes Redeverhalten aufzubrechen, ist bei Sitzungen und Treffen der Grünen Jugend Niedersachsen sowie der GJN-Gliederungen auf nach  Geschlechtsidentität ausgewogen verteilte Redeanteile zu achten.

(2) Dies kann durch weiche oder hart quotierte Redelisten umgesetzt werden.

(3) cis Männer sind dazu angehalten, ihr Redeverhalten regelmäßig zu reflektieren.

  • 4 Einstellungspraxis

Die GRÜNE JUGEND fördert auch als Arbeitgeberin die Gleichstellung. In Bereichen, in denen Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Qualifikation so lange bevorzugt eingestellt, bis die Parität erreicht ist.

  • 5 Bildungsarbeit

Die Bildungsarbeit hat bei der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen einen hohen Stellenwert. Bei Seminaren und Veranstaltungen wird angestrebt, dass Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen mindestens die Hälfte der Teilnehmer*innen ausmachen. Falls ein Auswahlverfahren notwendig ist, werden Frauen, inter*, trans* und genderqueeren Personen bei gleicher Qualifikation bevorzugt. Zudem ist bei der Organisation und Planung von Veranstaltungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, z.B. bei Seminaren oder Podiumsdiskussionen, darauf zu achten, dass mindestens 50% der Referent*innen Frauen, inter*, trans* und genderqueere Personen sind. Sollte dies nicht möglich sein, sollte der cis männliche Anteil so gering, wie  möglich gehalten werden.

Wahlordnung für die GRÜNEN JUGEND Niedersachsen

§1 Wahlrecht

Passives und aktives Wahlrecht haben alle Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.

§2 Mehrheitsschlüssel

Es kommen folgende Mehrheitsschlüssel zur Anwendung:

  1. einfache Mehrheit: mehr Ja- als Nein-Stimmen.
  2. absolute Mehrheit: mehr als die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen.
  3. 2/3-Mehrheit: mindestens doppelt so viele gültig abgegebene Ja- wie Neinstimmen.
  4. 3/4-Mehrheit: mindestens dreimal so viele gültig abgegebene Ja- wie Neinstimmen.

§3 Personenwahlen

(1) Personenwahlen finden grundsätzlich frei und geheim statt.

(2) Vor der Wahl wird eine Wahlkommission von der Versammlung in offener Abstimmung gewählt. Diese führt gemeinsam mit dem Präsidium die Wahlen durch.

(3) Für die Wertung einer abgegebenen Stimme muss der Wille der abstimmungsberechtigten und anwesenden Mitglieder klar erkennbar sein. Als Ja-Stimme gilt ein „Ja“ und oder der Name des*der Bewerber*in.

§4 Wahlverfahren mit mehreren Bewerber*innen

(1) Bei Wahlen mit mehreren Bewerber*innen für ein Amt, hat jede*r Stimmberechtigte*r nur eine Stimme. Er*sie kann für eine*n einzelne*n Bewerber*in stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.

(3) Erhält kein*e Bewerber*in die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben. In diesem können sich zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(4) Erhält kein*e Bewerber*in die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Im dritten Wahlgang dürfen nur Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem zweiten Wahlgang teilgenommen haben. In diesem können sich zwei Bewerber*innen zur Wahl stellen, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(5) Haben im dritten Wahlgang beide Wahlbewerber*innen die gleiche Anzahl von Stimmen, entscheidet das Los.

§5 Wahlverfahren mit nur einer*m Bewerber*in

(1) Gibt es für ein Amt nur eine*n Bewerber*in, so ist mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu dieser Person abzustimmen.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang darf nur die*der Bewerber*in teilnehmen, die*der auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen hat.

(3) Die Person ist im zweiten Wahlgang gewählt, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden.

(4) Wird der*die Bewerber*in im zweiten Wahlgang nicht gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle bei der Landesmitgliederversammlung anwesenden GJN-Mitglieder teilnehmen, sofern keine weitere Bestimmung dem entgegenspricht. Wenn in diesem Wahlverfahren ebenfalls niemand gewählt wird, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

§6 Wahlen in gleiche Ämter

(1) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden, in dem jede*r Stimmberechtigte*r maximal so viele Stimmen vergeben kann, wie Ämter zu besetzten sind, oder insgesamt mit “Nein” oder “Enthaltung” gestimmt wird.

(2) Das Kumulieren (Häufen) von Stimmen ist nicht möglich.

§6a Wahlverfahren mit gleich vielen oder weniger Bewerber*innen als Ämtern

(1) Gibt es gleich viele oder weniger Bewerber*innen als Ämter, so ist für einzelne Personen oder insgesamt für „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abzustimmen. Wobei „Ja“ als Stimmabgabe für alle Bewerber*innen gewertet wird.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Ist dies nicht der Fall, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Am zweiten Wahlgang dürfen nur die Bewerber*innen teilnehmen, die auch an dem ersten Wahlgang teilgenommen haben.

(3) Im zweiten Wahlgang sind die Personen gewählt, für die mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben wurden.

(4) Wurden nicht alle Bewerber*innen aus dem ersten Wahlgang gewählt, wird die Wahl erneut mit einem ersten Wahlgang eröffnet. An diesem ersten Wahlgang können alle Personen teilnehmen. Wenn in zwei Wahlverfahren nicht alle Ämter besetzt worden sind, wird die Wahl auf die kommende Versammlung verschoben.

§6b Wahlverfahren mit mehr Bewerber*innen als Ämtern

(1) Gibt es mehr Bewerber*innen als Ämter, hat jede*r Stimmberechtigte*r so viele Stimmen, wie zu wählende Ämter. Er*Sie kann für einzelne Bewerber*innen stimmen, alle Bewerber*innen insgesamt mit “Nein” ablehnen oder mit “Enthaltung” stimmen.

(2) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält.

(3) Erhalten Bewerber*innen nicht die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. In diesem können sich doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem ersten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los. Auch im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.

(4) Werden auch im zweiten Wahlgang weniger Kandidat*innen gewählt, als Ämter zu besetzen sind, findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem können sich erneut doppelt so viele Bewerber*innen zur Wahl stellen, wie noch Ämter zu besetzen sind, in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse aus dem zweiten Wahlgang. Bei Stimmengleichheit entscheidet für die Reihung das Los. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§7 Wahl des Landesvorstands

(1) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden in folgender Reihenfolge gewählt: Sprecher*innen , Schatzmeister*in, politische*r Geschäftsführer*in, Beisitzer*innen.

(2) Der Landesvorstand wird auf der zweiten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres auf ein Jahr gewählt.

(3) Bei einem vorzeitigen Rücktritt wählt die Mitgliederversammlung eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten regulären Wahl des gesamten Landesvorstands.

§8 Wahl der Delegation zum Länderrat

(1) Nach § 9 (2) der Satzung der GRÜNE JUGEND wählt die GRÜNE JUGEND Niedersachsen eine bestimmte Anzahl an Delegierten zum Länderrat, wovon mindestens ein Landesvorstandsmitglied aus dessen Reihen bestimmt wird.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach dem Wahlverfahren gemäß §6 Wahlen in gleiche Ämter der Wahlordnung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.

(3) Bei Delegiertenwahlen werden maximal doppelt so viele Ersatzdelegierte gewählt wie Delegierte. Die Reihenfolge der Ersatzdelegierten entspricht der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse. Das Wahlverfahren ist ebenfalls §6 Wahlen in gleiche Ämter.

(4) Verringert oder erhöht sich die Delegiertenanzahl oder scheiden Delegierte aus der GRÜNEN JUGEND aus oder wechseln den Landesverband, werden Ersatzdelegierte vom Landesvorstand bestimmt. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung werden die Delegierten nach regulärem Wahlverfahren für Delegierte nachgewählt.

§9 Votenvergabe

(1) Grundsatz, Begriffsbestimmung: Gremien der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen können Kandidaturen für Ämter und Mandate in anderen Organisationen, insbesondere der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Niedersachsen unterstützen (Votum). Ein Votum enthält die Aussage, dass die unterstützte Kandidatur im Interesse der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen liegt, insbesondere, dass die*der Kandidat*in geeignet ist, die politischen Ziele und Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen in dem Gremium, für das sie*er kandidiert, voranzubringen oder umzusetzen. Ein Votum berechtigt die*den Kandidat*in, es bei ihrer*seiner Bewerbung anzuführen und damit zu werben. Darüber hinaus berechtigt und verpflichtet es niemanden. Der Landesvorstand schlägt die Anzahl der Voten vor, die vergeben wird und achtet dabei auf die Besonderheit eines Votums, sodass nicht zu viele vergeben werden. Die Landesmitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag ab.

(2) Voraussetzungen: Um ein Votum können sich alle bewerben, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sollten Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen sein oder sich im Umfeld des Verbandes engagiert und verdient gemacht haben. Es können Voten für alle Gremien der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niedersachsen und auch anderer Organisationen, die den politischen Vorstellungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen nahestehen, vergeben werden.

(3) Vergabeverfahren: Voten können von der Landesmitgliederversammlung vergeben werden, nicht jedoch vom Landesvorstand. Der Prozess zur Votenvergabe soll von Beginn an transparent gestaltet werden und die Mitglieder rechtzeitig über den Ablauf informiert werden. Voten sollen vor allem von der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen vergeben werden. Das Recht anderer Gliederungen der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen, insbesondere Kreis- und Ortsverbände, Voten nach eigenen Regeln zu vergeben, bleibt unberührt. Sollten Ortsgruppen der GRÜNE JUGEND Niedersachsen Voten vergeben, muss klar ersichtlich sein, dass dies kein Votum der GJN ist. Es liegt in der Verantwortung der*des Kandidatin*en, sich um ein Votum zu bemühen. Die Vergabe eines Votums ist nur nach Ankündigung eines entsprechenden Punktes in der Tagesordnung möglich. Die Votenvergabe erfolgt in der Regel offen. Es muss jedoch auf Antrag eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. Liegen mehrere Bewerbungen für das gleiche Amt oder Mandat vor, so soll nur ein Votum für eine*n der Bewerber*innen vergeben werden.

(4) Abstimmungsverfahren: Liegt nur eine Bewerbung vor, muss im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht werden. Liegen mehrere Bewerbungen für die gleiche Position vor, so erhält das Votum der-oder diejenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht. Gelingt dies bei der ersten Abstimmung niemandem, findet eine zweite Abstimmung zwischen den beiden Personen statt, die im ersten Durchgang die jeweils meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Das Votum erhält die*derjenige, die*der die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keiner*m der Bewerber*innen, so findet eine dritte Abstimmung statt. An ihr nimmt nur die*derjenige teil, die*der bei der vorangegangenen Abstimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Erhält sie*er die absolute Mehrheit der Stimmen im dritten Durchgang nicht, so gilt das Votum der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen als verweigert. Liegen lediglich zwei Bewerbungen für eine Position vor, so entfällt der erste Abstimmungsdurchgang.

§10 Abschlussbestimmungen

(1) Die Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen.

(2) Die Bestimmungen zu Beschlussfassung und Änderung richten sich nach denen der Satzung.