5. Oktober 2013

Was habt ihr uns ins Essen getan? – Für eine Kennzeichnungspflicht von Drogen in Lebensmitteln



Die GRÜNE JUGEND fordert:

  • Eine verpflichtende Kennzeichnung psychoaktiver Substanzen in Lebensmitteln einschließlich einer möglichst genauen Mengenangabe.
  • Psychoaktive Substanzen, die in Lebensmitteln vorhanden sind, müssen laut Lebensmittel-kennzeichnungsverordnung (LMKV) ab einer gewissen Höhe auf der Verpackung angegeben werden.
  • Bei Koffein gilt ein Grenzwert von 150 Milligramm pro Liter, ab dem der Koffeingehalt sichtbar deklariert werden muss. Es gibt jedoch die Ausnahme: „Die Angaben […] sind nicht erforderlich bei
  • Getränken auf der Basis von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wortbestandteile „Kaffee” oder „Tee” enthält.” (LMKV § 8(5))
  • Alkoholhaltige Lebensmittel müssen ab einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol mit einer Volumenprozentangabe gekennzeichnet werden. Bis zu einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol fallen solche Lebensmittel komplett aus der Kennzeichnungspflicht und können somit sogar als „alkoholfrei” beworben werden. ( http://www.vis.bayern.de/ernaehrung/lebensmittelsicherheit/kennzeichnung/versteckteralkohol.htm )

Viele Menschen in unserer Gesellschaft wollen oder können keine psychoaktiven Substanzen konsumieren. Besonders bei Alkoholiker_innen kann selbst eine winzige Menge Alkohol zum Rückfall führen, aber auch das Abhängigkeitspotenzial von Koffein sollte nicht unterschätzt werden. Verbraucher_innen, die unter Abhängigkeiten leiden oder schlicht aus weltanschaulichen oder anderen Gründen (zum Beispiel Schwangerschaft) auf den Konsum von Drogen verzichten wollen, haben momentan oft keine Möglichkeit, psychoaktive Bestandteile ihrer Nahrung zu erkennen. Damit können auch eventuelle gesundheitliche Risiken nicht rational abgewogen werden.

Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen hält es deshalb für verantwortungslos, dass von gesetzgeberischer Seite weiterhin erlaubt wird, psychoaktive Bestandteile von Nahrungsmitteln intransparent zu halten. Wir setzen uns daher für eine verpflichtende Kennzeichnung aller psychoaktiver Substanzen, die in Lebensmitteln enthalten sind, ein. Eine solche Kennzeichnung umfasst auch die Konzentration. Bei natürlichen Produkten, die zum Beispiel je nach Reife unterschiedliche Alkoholkonzentrationen haben, soll der ungefähre Umfang dieser Schwankung angegeben werden. Bei kleinen, schwer zu bestimmenden Konzentrationen reicht eine „Kann Spuren von … erhalten“-Deklaration aus, damit kleinere Betriebe nicht durch unverhältnismäßige Prüfungskosten belastet werden. Weitere Ausnahmen oder Sonderregelungen werden nicht erteilt.



← zurück