Die Landesmitgliederversammlung möge beschließen:
§2 Abs 2 der Landesschiedsordnung erhält folgende Fassung: „Das Bundesschiedsgericht ist in allen Verfahren des Absatzes 1 Berufungsinstanz.“
Begründung:
Die gegenwärtige Formulierung ist widersprüchlich. Laut §2 in der derzeitigen Fassung soll das Bundesschiedsgericht Eingangsinstanz bei Einsprüchen gegen Aufnahmen und Ausschlüsse, aber nur Berufungsinstanz bei Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds sein. Die Landessatzung hingegen spricht davon, dass das Landesschiedsgericht über Ausschlüsse entscheidet, ebenso §5 der Landesschiedsordnung. Die Bundessatzung und die Bundesschiedsordnung ermöglichen ausdrücklich, dass die Landesschiedsgerichte 1. Instanz für Ausschlüsse von Mitgliedern sind.