Abschaffung des § 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen fordert die sofortige Abschaffung des §90a, der da lautet:
§ 90a Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) 1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder 2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft. wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Unabhängig davon, ob mensch dem Staat positiv oder negativ gegenüber eingestellt ist, fordern wir die freie Kritikäußerung an dem Staat und seiner Symboliken, auch durch Verunglimpfung und Zerstörung dieser. Die Struktur des Staates wird durch alleinige Kritik nicht verändert oder in Gefahr gebracht. Die Verunglimpfung ist eine ganz normale Art der Kritikäußerung. Wir empfinden es als falsch, dass eine Institution zu hoch ist, um in ihren Grundfesten kritisiert werden zu dürfen!
Ein solcher Paragraf in Deutschland ist absolut unnötig. Auch das Bepinkeln oder Zerschneiden von Fahnen z. B. ist ein Ausdruck der Kritik. Dabei wird auf der Grundlage starker Provokation eine Auseinandersetzung mit dem Thema Nation erzwungen. Diese Möglichkeit der Meinungsäußerung und der Kritik zu verbieten ist ein starker Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung.
Darüber hinaus, bedeutet eine reine Kritik daran noch lange nicht den Zerfall eines Staates bzw. die wirkliche Zerstörung der Legitimationsgrundlage. Wenn der Staat wirklich so gerechtfertigt ist, wie dieser Paragraf deutlich machen soll, dann braucht es kein Verbot der Kritik daran. Wenn der Nationalstaat die einzige richtige Organisationsform sei, dann braucht niemand zu befürchten, dass er durch Kritik daran ins wanken gerät. Ist der Staat nicht die richtige Organisationsform, dann ist es nur gerechtfertigt, dass durch Meinungsäußerung und einen öffentlichen Diskurs – auch durch provokante Verunglimpfungen ausgelöst – nach einer Weiterentwicklung gestrebt wird.