8. Juni 2021

BESCHLUSS: JEDE ARBEIT IST ARBEIT! – GUTE ARBEITSBEDINGUNGEN FÜR ALLE



Wer arbeitet, hat ein Recht auf gute Arbeitsbedingungen. Das gilt umfassend und
unabhängig von körperlicher oder mentaler Verfassung. Arbeit, egal wer diese
erledigt, hat denselben wert. Dies entspricht aber nicht der Realität:
Arbeiter*innen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung einer Arbeit
nachgehen, sind gemäß Paragraph 221 des Sozialgesetzbuch IX kein Teil der
allgemeinen Arbeitswelt: Ihr Beschäftigungsverhältnis entspricht entgegen der in
Artikel 5 (1) der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschriebenen rechtlichen
Gleichheit nur einem „arbeitnehmerähnlichen“ Rechtsverhältnis. Diesen
rechtlichen Ausschluss von der allgemeinen Arbeitswelt und die damit
einhergehende Hierarchisierung von Arbeit lehnen wir ab.

 

Unser Ziel, allen Arbeiter*innen die gleichen Arbeitsrechte und den gleichen
Zugang zur Arbeitswelt zuteil werden zu lassen, orientiert sich an Artikel 27
(1) a) und b) der UN-Behindertenrechtskonvention.

Auf dem Weg dahin unterstützen wir die Arbeit „Werkstatträte Deutschland e.V.“,
ihre Landesverbände und die lokalen Werkstatträte, die die Arbeiter*innen in
Werkstätten vertreten.

Außerdem fordern wir:

  • umfassende Mitbestimmungsrechte, die auch Anerkennung und Anwendung finden
  • mehr Rechte für die Beschäftigten in Werkstätten
  • eine Entlohnung, die für ein gutes Leben ausreicht und sich am Tarif der
    Branche orientiert, mindestens aber eine Bezahlung nach Mindestlohn
  • Mindestvergütung, die einen Lebensstandard fernab von Armut gewährleistet,
    für Menschen, die nicht nicht arbeiten können
  • die Anpassung der allgemeinen Arbeitswelt, sodass Werkstätten keine
    Notwendigkeit mehr sind

Ein gute Vertretung für alle – Mehr und konsequente Mitbestimmung

Als Vertretung der Beschäftigten stehen den Werkstatträten durch die Werkstätten-
Mitwirkungsverordnung (WMVO) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zur
Verfügung. Doch bereits bei diesen Vorgaben hapert es; zu wenig Wissen um die
Verordnung, zu geringer Umsetzungswille seitens Werkstattleitungen oder
Finanzierungsfragen hindern Beschäftigte mitzubestimmen. Mitbestimmung sichert
im Gegensatz zur Mitwirkung den Werkstatträten die Beteiligung an Entscheidungen,
die sie betreffen. Deswegen setzen wir setzen uns für mehr Mitbestimmung ein.

In der Coronakrise überging man die Mitbestimmung. Das geht nicht! Die
Beschäftigten müssen durch ihre Vertretung an allen sie betreffenden
Entscheidungen mitbestimmen. Es darf nicht möglich sein, diese Mitbestimmung zu
umgehen, sollte es zu Uneinigkeit zwischen Werkstattrat und Werkstatt(-leitung)
kommen. Das „law in books“ muss zu einem „law in action“ werden. Werkstatträte
dürfen nicht an ihrer Arbeit als Werkstattrat durch z.B. Nicht- oder
Unterfinanzierung gehindert werden, sondern müssen in ihrer Organisierung
gestärkt werden. Außerdem muss die Vertretung für Frauen, die Frauenbeauftragte
gemäß Abschnitt 4a WMVO, gestärkt werden.

Wir fordern deshalb:

  • Mitbestimmungsrecht bei Entgeltkürzungen, der dauerhaften Umbesetzung von
    Beschäftigten, bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitskleidung,
    Arbeitsablauf und Arbeitsumgeben, Planung von Neu-, Um- und
    Erweiterungsbauten oder Verlegung der Werkstatt
  • regelmäßige Schulung und Aufklärung für die Beschäftigten, sodass sie
    wissen, was der Werkstattrat macht, darf und bestärkt werden, selber aktiv
    zu werden
  • problemfreie Freistellung für Schulungen und Fortbildungen für
    Werkstattratsmitglieder und Frauenbeauftragte
  • geteilte Übernahme von Staat und Träger*in aller zur Erfüllung der Aufgaben
    der Beschäftigtenvertretung( (Werkstattrat & Frauenbeauftragte)
    anfallenden Kosten
  • Offenlegung der Kostenübernahme seitens der Werkstätten
  • Mindestvergütungspauschale für die Tätigkeit im Werkstattrat in Höhe von 1
    Euro für jede*n Werkstatt-Beschäftigte*n pro Tag, um die Erfüllung der
    Aufgaben als Vertretung angemessen wahrzunehmen
  • Mindesvergütungspauschale für die Frauenbeauftragte in Höhe von 1 Euro pro
    nicht-männlicher Beschäftigter
  • eine jährliche Abgabe aller Werkstättenträger*innen in Höhe von 2 Euro für
    jede*n Werkstattbeschäftigte*n an die überregionalen Strukturen der
    Werkstatträte: je 1€ an die jeweilige Landesarbeitsgemeinschaft und die
    Bundesarbeitsgemeinschaft
  • Möglichkeiten zum Umgehen der Mitbestimmung verunmöglichen

Werkstattrat 4.0 – Endlich digitale Organisierung!

Digitalisierung, Organisierung und Mitbestimmung hängen in Zeiten digital-
infrastrukturellen Fortschritts eng miteinander zusammen. In Werkstatträten
läuft dies noch nicht in dem Maße, wie es eigentlich müsste. Das zeigte die
Coronakrise verstärkt. Der finanzielle Rahmen der Werkstatträte ermöglicht es
ihnen nicht, alleine die Digitalisierung der Organisierung umzusetzen.
Digitalisierung aber muss Möglichkeit einer intensiveren Organisierung sein.

Wir fordern:

  • Übernahme aller zur Digitalisierung der Werkstatträte entstehenden Kosten,
    die zur Erfüllung der Beschäftigtenvertretung erforderlich sind; das
    schließt besonders die digitale Ausrüstung, wie mobile Endgeräte, ein
  • Digitalisierungsschulungen für die Werkstatträte
  • fester Platz im Krisenstab der Werkstattleitungen während Corona
  • Wahlen müssen für Werkstatträte online möglich sein

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Werkstatt-Beschäftigte erhalten als Bezahlung für ihre aufgewendete Arbeitszeit
ein Entgelt. Das Entgelt ist kein Lohn und ist an ein Leistungsprinzip
gekoppelt. Für uns stellt dieses System aus zwei Gründen ein Problem dar.
Erstens schreibt der Unterschied des Entgelts zum Lohn fest, dass die Arbeit von
Werkstatt-Beschäftigten nicht als der Arbeit der allgemeinen Arbeitswelt
gleichwertig angesehen wird. Zweitens ist das Entgelt, dass im Durchschnitt 2017
bei 162 Euro lag, viel zu niedrig.

Arbeit muss für uns gleich bezahlt werden, egal wer sie verrichtet, denn
Arbeitszeit ist Arbeitszeit. Vor allem ist ein angemessenes Gehalt für
Werkstatt-Beschäftigte eine Möglichkeit am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben.
Die Bezahlung muss ein gutes Leben ermöglichen, muss sich an
Branchentarifverträgen orientieren und darf nicht mit Sozialleistungen
verrechnet werden.

Die Anerkennung von Werkstatt-Beschäftigten als Arbeiter*innen der allgemeinen
Arbeitswelt visieren wir langfristig an, ein kurzfristiges Anliegen von uns ist,
dass es angesichts der Coronakrise keine Kürzung der Entgelte geben darf.

Wir fordern:

  • alle Werkstatt-Beschäftigten müssen nach branchenüblichen Tarifen bezahlt
    werden
  • Werkstatt-Beschäftigte müssen, wenn für die Tätigkeit in der allgemeinen
    Arbeitswelt kein Tarifvertrag greift, mindestens nach Mindestlohn bezahlt
    werden
  • wer nicht arbeiten kann, muss eine existenzsichernde und sanktionsfreie
    Garantiesicherung erhalten
  • die Bezahlung muss von einer Stelle an die Beschäftigten gezahlt werden,
    um bürokratische Hürden abzubauen

Neben Beschäftigten in Werkstätten sind aber auch beschäftigte Patient*innen in
psychiatrischen Einrichtungen und beschäftigte Insass*innen von
Justizvollzugsanstalten keinen guten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Für uns gilt
auch hier: Gleiche Verhältnisse für alle.

Wir fordern:

  • alle beschäftigten Patient*innen und Insass*innen in müssen nach
    branchenüblichen Tarifen bezahlt werden
  • beschäftigte Patient*innen und Insass*innen müssen, wenn für die Tätigkeit
    in der allgemeinen Arbeitswelt kein Tarifvertrag greift, mindestens nach
    Mindestlohn bezahlt werden
  • Möglichkeiten der Arbeiter*innenorganisierung
  • Anerkennung als Teil der allgemeinen Arbeitswelt

 

UNSERE FORDERUNGEN:

  • Ausbau des Mitbestimmungsrechts von Werkstatträten
  • Regelmäßige Schulung und Aufklärung für die Beschäftigten über die Arbeit der Werkstatträte
  • problemfreie Freistellung für Schulungen und Fortbildungen für Werkstattratsmitglieder und Frauenbeauftragte
  • Bei allen anfallenden Kosten zur Erfüllung der Aufgaben der Beschäftigtenvertretung: geteilte Kostenübernahme von Staat und Träger*in
  • Offenlegung der Kostenübernahme seitens der Werkstätten
  • Mindestvergütungspauschale für die Tätigkeit im Werkstattrat in Höhe von 1 Euro für jede*n Werkstatt-Beschäftigte*n pro Tag
  • Mindestvergütungspauschale für die Frauenbeauftragte in Höhe von 1 Euro pro nicht-männlicher Beschäftigter
  • eine bessere Finanzierung der Landes- und Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstattenräte
  • Möglichkeiten zum Umgehen der Mitbestimmung verunmöglichen
  • Übernahme aller zur Digitalisierung der Werkstatträte entstehenden Kosten
  • Digitalisierungsschulungen für die Werkstatträte
  • Fester Platz für Werkstatträte im Krisenstab der Werkstattleitungen während der Pandemie
  • Wahlen müssen für Werkstatträte online möglich sein
  • Alle Werkstatt-Beschäftigten müssen nach branchenüblichen Tarifen bezahlt werden
  • Werkstatt-Beschäftigte müssen, wenn für die Tätigkeit in der allgemeinen Arbeitswelt kein Tarifvertrag greift, mindestens nach Mindestlohn bezahlt werden
  • Wer nicht arbeiten kann, muss eine existenzsichernde und sanktionsfreie Garantiesicherung erhalten
  • Alle beschäftigten Patient*innen psychiatrischer Kliniken und Insass*innen von Justizvollzugsanstalten müssen nach branchenüblichen Tarifen bezahlt werden
  • Beschäftigte Patient*innen und Insass*innen müssen, wenn für die Tätigkeit in der allgemeinen Arbeitswelt kein Tarifvertrag greift, mindestens nach Mindestlohn bezahlt werden
  • Möglichkeiten der Arbeiter*innenorganisierung für diese Gruppen
  • Anerkennung als Teil der allgemeinen Arbeitswelt


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