3. Dezember 2017

Demokratie kennt keine Altersgrenzen!



Am Ende des Antrags gibt es eine barrierearme Zusammenfassung. Mit diesem Antrag sollen andere Nicht-Wahlberechtige nicht diskriminiert, sondern eine Argumentation für ein Wahlrecht ohne Altersgrenze vorgelegt werden.

 

Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen setzt sich für die Einführung des altersunabhängigen Eintragungswahlrechts auf allen Ebenen ein. So soll es jungen Menschen unter 18 ermöglicht werden, sich per Willenserklärung das aktive Wahlrecht anzueignen. Eine Anpassung des Art. 38 Abs. 2 GG ist dabei unerlässlich. Aus Sicht der GRÜNEN JUGEND Niedersachsen besteht für pauschale Wahlaltersgrenzen ein immanentes Begründungsdefizit. Wir fordern eine verfassungsrechtliche Prüfung des Mindestwahlalters durch das Bundesverfassungsgericht. Die Vorstellungen darüber, wer wählen dürfen soll und wer nicht, haben sich historisch mehrfach verändert. Der Demos bestand vor 200 Jahren aus Männern, „die das richtige Steueraufkommen, die richtige Hautfarbe, die richtige Religion, das richtige Alter hatten“ (Tremmel 2015, S. 114). In den letzten zwei Jahrhunderten wurde das Wahlrecht in Deutschland kontinuierlich ausgeweitet: auf Arme, auf Frauen, auf alle, die das Mindestalter von 18 Jahren überschritten haben. Kinder gehören zu den letzten Gruppen von Menschen, die systematisch aus dem Wahlrecht ausgeschlossen werden. Sieht man das Wahlrecht als einen expansiven Prozess an, wäre seine Ausweitung auf 10 Millionen Minderjährige der logische nächste Schritt (Goerres et al. 2014, S. 188). Bei einer demokratietheoretischen Betrachtung von Altersgrenzen können wesentliche Begründungsdefizite für pauschale Altersgrenzen im Wahlrecht gefunden werden. Bisher sind junge Menschen keine parteistrategisch relevante Zielgruppe, zumal sie aus demografischer Sicht an Gewicht verlieren. Während die Generation 60+ 2013 mehr als ein Drittel der Wahlberechtigen stellte, waren die Unter-21- Jährigen mit 3,3% Wahlberechtigten stark unterrepräsentiert (Bundeswahlleiter 2014, S. 34). Alte und junge Menschen haben meist kollidierende sozialpolitische Präferenzen: Ältere, gerade wenn kinderlos, fordern wesentlich seltener die Erhöhung des Kindergelds, Steuererleichterungen für Eltern oder öffentliche Kinderbetreuung, während sie sich vermehrt für eine Rentenpolitik aussprechen, die die jüngere Generation belastet (Wilkoszewski 2012, S. 37). Die Aufhebung des Mindestwahlalters kann dabei als demografisches Korrektiv fungieren (vgl. Gründinger 2014, S. 7). Wir erhoffen uns, dass mit einer Ausweitung des Wahlrechts eine etwas generationengerechtere Politik einhergeht. Junge Menschen tragen beispielsweise als Arbeitnehmer*in oder durch Mehrwertsteuern zum Steueraufkommen bei. Sie sollten deshalb über seine Distribution mitentscheiden dürfen.

Wer darf in Deutschland wählen? Wer nicht?

In Deutschland sind nach Art. 38 Abs. 2 GG alle Menschen aktiv wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und passiv wahlberechtigt, die volljährig sind. Wer in Deutschland nicht wählen darf, ist durch § 13 Bundeswahlgesetz geregelt: „Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet“. Um durch einen Richterspruch das Wahlrecht zu verlieren, ist eine Straftat wie die Vorbereitung eines Angriffskrieges oder Hochverrat nötig. Es zeigt sich: Die Aberkennung des Wahlrechts ist scharf begrenzt. In der bisherigen Diskussion galten kognitive Fähigkeiten als legitime Kriterien für die Anerkennung des Wahlrechtes ab einem pauschalen Alter. Eine Herrschaftsform, in der politische Teilhabe an Urteilsfähigkeit geknüpft ist, wird als Epistokratie (Herrschaft der Wissenden) bezeichnet. „Damit eine Epistokratie vorliegt, muss ein signifikanter Teil der [psychisch] gesunden Bevölkerung vom Wahlrecht ausgeschlossen sein“ (Tremmel 2015, S. 111–118). In Deutschland sind epistokratische Elemente nicht mit dem Grundgesetz vereinbar: Der Gleichheitsgrundsatz aller Menschen (Art. 3 Abs. 1 GG) wird verletzt. „Das Prinzip ein Mensch, ein Wert, eine Stimme gehört heute – nach 2000 Jahren Erfahrungen mit politischen Systemen und nach den Errungenschaften der Aufklärung – zum konsensualen Kernbestand des Verständnisses von legitimer, gerechter Herrschaft“ (Tremmel 2015, S. 118). In Deutschland werden epistokratische Elemente bei der Partizipation Erwachsener abgelehnt. Eine Altersgrenze, egal ob 18, 16 oder 14, stellt grundsätzlich eine letzte Bastion epistokratischen Herrschaftsverständnisses im deutschen Wahlrecht dar.

Politische Urteilsfähigkeit, Interessen, Neigungen, Beeinflussbarkeit und Wahlwille dürfen in einem demokratischen Rechtsstaat nicht als Kriterien zur Gewährung des Wahlrechts gelten.

Bei Erwachsenen sind die kognitiven Fähigkeiten kein Kriterium für die An- oder Aberkennung des Wahlrechtes: „Mit den Verfassungsprinzipien der allgemeinen und gleichen Wahl wäre es nicht vereinbar [zu prüfen], ob der Wähler [oder die Wählerin] geistig in der Lage ist, die Bedeutung der Wahl und der dabei zu treffenden Entscheidung zu würdigen und dementsprechend vernünftig zu wählen“ (Bundeswahlleiter 2013). Demenzkranken, Personen im betrunkenen Zustand und Analphabet*innen darf das Wahlrecht nicht vorenthalten werden. Eine Höchstwahlaltersgrenze wird grundsätzlich abgelehnt: „[Das Wahlrecht] einer ganzen Generation alter Menschen durch die Einführung einer Altersgrenze zu entziehen, ist sowohl aus demokratietheoretischer als auch verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar. […] Die möglicherweise abnehmenden Fähigkeiten älterer Menschen, aktiv an der Lösung gesellschaftlicher Probleme gestalterisch teilnehmen zu können, kann kein Kriterium für den generellen Entzug des Wahlrechts ab einer bestimmten Altersgrenze darstellen, da das Vorhandensein dieser Möglichkeiten umgekehrt auch kein Kriterium für die Gewährung des Wahlrechts ist“ (Wissenschaftliche Dienste des Bundestages 1995, S. 14-15). Parteipräferenzen sind kein legitimes Kriterium für die Gewährung des Wahlrechts. Parteipräferenzen variieren nach Altersgruppen, Geschlecht und sozialem Status. Volljährigen Bevölkerungsgruppen, die zur Wahl extremer Parteien tendieren, wird das Wahlrecht nicht aberkannt. Eine Orientierung an parteitaktischen Opportunitätspunkten darf nicht als Kriterium für die Gewährung politischer Grundrechte gelten (Gründinger 2014, S. 8–9). Die Anerkennung des Wahlrechts ist nicht an Politikwissen oder -interesse geknüpft. Zudem ist das Alter nicht der einzige Faktor, zu welchem Grad eine Person politikinteressiert ist, das Bildungsniveau und das soziale Milieu spielen eine große Rolle (ders., S. 13). Der Wille zur Ausübung eines Rechts ist kein Kriterium für dessen Gewährung oder Entziehung; „das Innehaben eines Rechts kann nicht dessen Ausübung zur Voraussetzung haben (Schmidt 2013, S. 69–70). Auch, wie leicht beeinflussbar jemand ist, wird bei erwachsenen Bürger*innen nicht zum Kriterium für das Gewähren des Wahlrechts gemacht. Eine behauptete leichte Beeinflussbarkeit ist, zieht man diesen Maßstab heran, kein Grund für ein Verwehren des Wahlrechtes für junge Menschen, zumal für eine Einflussnahme auf jüngere Wähler*innen durch die Eltern keine empirischen Anhaltspunkte vorliegen (Gründinger, S. 14). Entgegen der Ansicht von Eckhard Jesse (2003) und anderen Autor*innen existiert zudem kein Junktim zwischen Wahlrecht, Volljährigkeit und straf-/zivilrechtlicher Mündigkeit beziehungsweise Geschäftsfähigkeit (Gründinger 2014, S. 16f). Wenn all diese Argumente, die in der Diskussion um das Wahlalter 16 eine so große Rolle gespielt haben, bei Erwachsenen keine Gültigkeit besitzen, warum gelten sie für Minderjährige? Ist politische Partizipation etwas, wovor junge Menschen per se geschützt werden müssen? Wäre dem so, müsste auch eine Altersgrenze für das Demonstrationsrecht gelten. „Der pauschale Ausschluss von Minderjährigen ist innerhalb des deutschen politischen Systems ein Fremdkörper und konfligiert mit den normativen Rechtfertigungen der modernen Demokratie“ (Tremmel 2015, S. 108). Generell lässt sich konstatieren, dass viele der Argumente, die sich heute gegen eine Ausweitung des Wahlrechtes auf jüngere Menschen richten, bereits in der Debatte um eine Senkung des Wahlalters von 21 auf 18 angebracht wurden (vgl. Zundel 1966). Sie haben keinen empirischen Gehalt.

Wer wählen dürfen will, muss wählen dürfen!

Der Entweder-Oder-Charakter des Wahlrechts erlaubt keine Kompromisse. Entweder hat eine Person das Wahlrecht inne – oder sie hat es nicht. Diese Absolutheit bildet einen Gegensatz zur Gradualität des menschlichen Reifeprozesses, der sich zudem von Mensch zu Mensch unterscheidet. Ein Wahlrecht, das pauschal mit einem bestimmten Alter anerkannt wird, kann den individuellen Entwicklungsstufen junger Menschen nicht gerecht werden (Tremmel 2015, S. 128). Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen hält Wahlaltersgrenzen für verfassungswidrig. Die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG laufen einer Wahlaltersgrenze zuwider. Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz nach Art. 3 GG und dem daraus erwachsenen Verbot von Altersdiskriminierung gebietet die Inklusion junger Menschen in den Kreis der Wahlberechtigten. Eine Altersgrenze schafft eine Aufteilung in Menschen mit und ohne Wahlrecht und degradiert junge Menschen zu Bürger*innen zweiter Klasse. Auf Art. 33 Abs. 1 GG „Jede[*]r Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten“ sei an dieser Stelle ebenso verwiesen. Dass in einer parlamentarischen Demokratie mit vierjährigen Legislaturperioden die meisten jungen Menschen nicht mit 18, sondern mit 19, 20 oder 21 zum ersten Mal effektiv das Wahlrecht ausüben können, impliziert eine zusätzliche Ungleichbehandlung. Die Klärung der verfassungsrechtlichen Kontroverse muss durch eine eingehende Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Mindestwahlalter erfolgen. Das Wahlrecht an sich ist, verwiesen auf erfolgte Reformen, Reformmöglichkeiten und -bestrebungen (vgl. Jesse 2003), nicht rigide.

Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen spricht sich für das altersunabhängige Wahlrecht durch Eintragung aus. Möchten jüngere Menschen an Wahlen teilnehmen, können sie sich innerhalb einer bestimmten Frist beim Wahlamt im Wahlregister eintragen lassen. So können Unterachtzehnjährige ab einem von ihnen selbst gewählten Zeitpunkt mittels einer höchstpersönlichen Willenserklärung das Wahlrecht in Anspruch nehmen. Gleichzeitig kann das System einer automatischen Aufnahme in das Wähler*innenverzeichnis mit 18 Jahren beibehalten werden. Diejenigen, die wirklich nicht Willens sind, zu wählen, bleiben dabei formal weiterhin bis zum 18. Lebensjahr aus der Wahl ausgeschlossen. Jedoch werden die Betroffenen ermächtigt, sich das Wahlrecht jederzeit selbstständig anzueignen. Das Modell stellt insofern einen Kompromiss zwischen der Gradualität des Reifeprozesses und Absolutheit des Wahlrechtes dar. Ein solches Eintragungswahlrecht wäre – abgesehen von Art. 38 Abs. 2 GG – rechtlich unproblematisch (Tremmel 2015, 130f).

Auswirkungen einer Ausweitung des Wahlrechts

Die Auswirkungen einer Ausweitung des Wahlrechts sind schwierig vorherzusagen, dürfen jedoch auch kein Kriterium für oder gegen den Ausschluss Minderjähriger vom Wahlrecht sein. Die Anzahl an Menschen, die neu hinzukommen, lässt sich nur schwer prognostizieren. Die Berechnungen von Jörg Tremmel legen eine Zahl zwischen 1,42 bis 1,87 Millionen Neuwähler*innen nahe (Tremmel 2015, S. 133, Stand: 2014). Natürlich kann diese Schätzung keinen Anspruch auf eine hohe Validität erheben – hier sind weitere quantitative Studien erforderlich. Radikale Umbrüche in der Wähler*innenschaft sind nicht zu vermuten (Gründinger 2014, S. 8). Die Bertelsmann-Studie zum Wählen ab 16 stellt fest, dass die Erstwahlbeteiligung ein Hebel für eine langfristig steigende Gesamtwahlbeteiligung sein kann: So führe eine Erstwähler*innenmobilisierung um ein Drittel zu einer langfristigen Wahlbeteiligung von bis zu 80% (Vehrkamp et al. 2015, S. 20). Die Erfahrungen mit der Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre in Österreich zeigen einerseits, dass eine Mobilisierung von Erstwähler*innen durch eine Wahlaltersabsenkung erfolgen kann, und andererseits, dass dafür wirkungsvolle und nachhaltige Begleitmaßnahmen erforderlich sind (Vehrkamp et al. 2015, S. 21). Durch solche intermediären Maßnahmen (Erhöhung der Politikunterrichtsstunden) stieg das Politikinteresse der 16-Jährigen nach der Reform im Vergleich zu den 16-Jährigen vor Reform (Zeglovits 2013, S.251). Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen hält eine ähnliche Begleitung der Einführung eines altersunabhängigen Eintragungswahlrechts für sinnvoll. Je früher Demokratie gelernt wird, desto besser. Bereits im Vorschulalter sollten politische Bildungsmaßnahmen eine größere Rolle spielen, um junge Menschen auf die Ausübung des Wahlrechtes vorzubereiten.

In der Parteienlandschaft sind keine starken Veränderungen zu erwarten: Die Ergebnisse der U18-Wahlen 2017 legen nahe, dass das Wahlverhalten der Wählenden in der Altersklasse 14-17 ähnliche Tendenzen aufweist wie das Wahlverhaltenälterer Wähler*innengruppen. Entgegen der Annahmen der Gegner*innen von Wahlalterssenkungen findet sich in diesen (wenig repräsentativen) Ergebnissen kein Hinweis auf eine erhöhte Neigung zu extremen Parteien unter Jugendlichen.

Zusammenfassung

Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen setzt sich für die Abschaffung von Altersgrenzen im Wahlrecht ein. Seit 200 Jahren wird das Wahlrecht auf immer mehr Gruppen ausgeweitet. Geschichtlich wäre eine Ausweitung des Wahlrechtes auf Minderjährige der logische nächste Schritt. Das, was junge Menschen wollen, wird in der Politik nicht genug berücksichtigt. Das liegt daran, dass es mehr alte als junge Menschen gibt und alte Menschen durch das Wahlrecht besser eingebunden sind. Da junge und alte Menschen häufig nicht dieselben politischen Ziele haben, wird durch eine Ausweitung des Wahlrechts ein gewisser Ausgleich zwischen Alt und Jung geschaffen. Bisher dürfen auf Bundesebene und in Niedersachsen nur Menschen wählen oder gewählt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Die Fähigkeit, zu bewerten, was in der Politik passiert, wird Jugendlichen häufig abgesprochen. Außerdem seien sie beeinflussbar. Wir finden: solche Argumente dürfen in einer modernen Demokratie nicht gültig sein. In Deutschland werden nach dem Grundgesetz alle Menschen gleich behandelt. Bei Erwachsenen ist es verboten, das Wahlrecht daran zu koppeln, ob sie geistig in der Lage sind, eine „vernünftige Entscheidung“ zu treffen. Warum sollte es dann bei Jugendlichen erlaubt sein?

Die Wahlaltersgrenze stellt einen inneren Widerspruch im Grundgesetz dar. Deshalb soll sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen.

Das Modell, das die GRÜNE JUGEND Niedersachsen vorschlägt, soll Menschen unter 18 das Recht geben, sich durch Eintragen in das Wahlregister das Wahlrecht selbst anzueignen.

Dadurch würden sich wahrscheinlich ca. 1,5 Millionen Jugendliche bundesweit an Wahlen beteiligen. Studien zeigen, dass durch eine Ausweitung des Wahlrechts die Wahlbeteiligung steigt. Insgesamt wird ein Wahlrecht ohne Altersgrenze keine großen Auswirkungen auf die

Wahlergebnisse haben. Jugendliche haben ein ähnliches Wahlverhalten wie Erwachsene und sind zahlenmäßig zu wenig, um große Veränderungen herbeizuführen.

Literaturverzeichnis

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Zeglovits, Eva (2013): Voting at 16? Youth suffrage is up for debate. In: European View 12 (2), 249-254 Zundel; Rolf (1966): Sollen Teenager wählen? In: Die Zeit 1966, 14.01.1966 (Nr. 03/1966). Online verfügbar unter http://www.zeit.de/1966/03/sollen-teenager-waehlen/komplettansicht, zuletzt geprüft am 08.09.2017.



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