Ohne medizinische Begründung, also nach sozialer Indikation, sind Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland noch immer „rechtswidrig“, werden aber nicht verfolgt, wenn die betroffene Frau* eine Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle in Anspruch nimmt und dann 72 Stunden Bedenkzeit einhält. Nur in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft ist ein straffreier Abbruch möglich.
Das Thema Schwangerschaftsabbruch wird durch aktuelle gesellschaftliche Ereignisse noch weiter tabuisiert. So eignet sich der christliche Konzern Agaplesion immer mehr Kliniken an, wie im Fall Schaumburg, wo die einzige Klinik innerhalb des Landkreises übernommen wurde. Dieser Verein lehnt die Ausführungen von Schwangerschaftsabbrüchen nach sozialer Indikation ab. Und auch in Dannenberg hat der Chefarzt der Gynäkologie bei seinem Amtsantritt verkündet in seiner Abteilung keine Schwangerschaftsabbrüche nach sozialer Indikation mehr durchzuführen. Das stellt einen drastischen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht von Frauen* über ihren eigenen Körper dar. Keine schwangere Frau* entscheidet sich leichtfertig gegen ein Kind. Für bestmögliche Rahmenbedingungen für diesen nicht unerheblichen Eingriff muss gesorgt sein.
Wenn eine Frau* sich für einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, muss dieser vor Ort möglich sein. Es ist unangemessen, den Betroffenen zuzumuten für diesen Eingriff auch noch in einen anderen Landkreis zu fahren. Nach der Reform des Abtreibungsparagrafen in den 1990er Jahren liegt es in der Verantwortung der Frauen*, zu entscheiden, ob sie ein Kind behalten wollen oder nicht. Es ist nicht Sache einer Klinik, die Versorgung der Frauen* abzulehnen.
Die GRÜNE JUGEND Niedersachsen verurteilt diesen Eingriff in die emanzipatorische Selbstbestimmung von Frauen* und fordert:
1.Bei Projekten, die der Landkreis und das Land mitfinanziert, muss ein medizinisches Leistungsspektrum angeboten werden, das explizit das gynäkologische Leistungspektrum einschließt.
2.Die Möglichkeit einen Schwangerschaftsabbruch vor Ort nach sozialer Indikation vornehmen zu lassen, muss erhalten werden. Bei betroffenen Kliniken muss eine langfristige Lösung gefunden werden, wie z.B. die Möglichkeit einen Schwangerschaftsabbruch in Ärzt*innenpraxen vor Ort durchzuführen oder eine Kooperation mit dort niedergelassenen Ärzt*innen.
3.Frauen*, die einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung (§ 218a, Abs. 1 StGB) vornehmen lassen, sollen die anfallenden Kosten nicht selber übernehmen müssen.