1) Grundsätze
Erstattungen werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag der erstattungsberechtigten Personen und gegen Einreichung des Beleges in der Landesgeschäftsstelle durchgeführt. Können Erstattungsberechtigte im Einzelfall keine Belege vorlegen, entscheidet der/die SchatzmeisterIn individuell, ob eine Erstattung gerechtfertigt ist. Erstattungsanträge ab 150.- Euro sind von dem/der SchatzmeisterIn gegenzuzeichnen.
Die Unkenntnis dieser Erstattungsordnung berechtigt nicht zur Erstattung höherer Beträge als nach dieser Erstattungsordnung vorgesehen.
Anträge sind bis spätestens 3 Monate (Poststempel) nach dem Zeitpunkt zum dem die Kosten entstanden sind in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Anträge für das Vorjahr sind nur bis zum 31.1. erstattungsfähig. Danach verfällt jeder Anspruch auf Kostenerstattung. In Ausnahmefällen entscheidet der Landesvorstand auf Antrag über die Erstattung.
Über Ausnahmen von den in dieser Erstattungsordnung getroffenen Regelungen entscheidet in zu begründenden Einzelfällen der Landesvorstand.
2) Anspruchberechtigte
Anspruchberechtigt sind:
- alle TeilnehmerInnen an Seminaren, Arbeitstagungen und Kongressen, wenn die ordnungsgemäß in die TeilnehmerInnen-Liste eingetragen und nicht älter als 29 Jahre sind,
- die Mitglieder der Organe nach der Landessatzung,
- die RechnungsprüferInnen,
- ReferentInnen und Gäste für Seminare, Arbeitstagungen und Kongresse.
3) Fahrtkosten
Fahrtkosten erhalten alle Anspruchsberechtigten zwischen Wohn- und Veranstaltungsort. Fahrten, die nicht am Wohnort beginnen oder enden, sind entsprechend zu begründen. Generell sollte das jeweils günstigste Angebot genutzt werden.
Erstattet werden 50 % des normalen Fahrpreises (2.Klasse Tarif Bahncard) einschließlich der Zuschläge für ICE und IC/EC. Bei Gruppenfahrten oder ähnlichem werden die Kosten bis zur Höhe von 50 % des normalen Fahrpreises ersetzt. In Ausnahmefällen entscheidet der Landesvorstand. Platzreservierungen werden erstattet, Nachlösegebühren nicht.
Nahverkehrskosten am Veranstaltungsort werden für die Fahrt zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und dem Tagungsort und zurück erstattet. Bei mehrtägigen Veranstaltungen werden auch die Kosten für die Fahrt zwischen Tagungsort und Unterkunftsstätte erstattet.
Taxikosten oder KFZ-Kosten bei SelbstfahrerInnen werden nur erstattet, wenn die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann oder nicht zumutbar ist. Über die Zumutbarkeit entscheidet im Einzelfall der Landesvorstand. Bei Körperbehinderten und RollstuhlfahrerInnen werden diese Kosten generell erstattet. Bei Autofahrten werden pro gefahrenen Kilometer 0,1 Euro erstattet.
4) Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten erhalten alle Mitglieder in tatsächlicher Höhe gegen Belegvorlage, sofern am Veranstaltungsort keine zentrale Kinderbetreuung organisiert wird oder das Kind nicht an den Veranstaltungsort mitgebracht werden kann.
5) Landesvorstand
In der Regel werden erstattet:
- die Teilnahme für bis zu zwei Landesvorstandsmitglieder, von denen mindestens eines weiblich sein muss, an der Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/Die Grünen,
- die Verpflegung auf der Landesvorstandssitzung (im Rahmen von etwa 4.- Euro pro Person und pro Tagungstag)
6) Igelredaktion
Die Igelredaktion erhält ein Honorar pro Ausgabe. Zusätzlich steht der Redaktion ein Honorar für das Layout der Mitgliederzeitung zu. Über die Beträge entscheidet im einzelnen der Landesvorstand.
7) WebmasterIn
Der/die WebmasterIn erhält ein monatliches Honorar über das der Landesvorstand entscheidet.
8) ReferentInnen und Gäste
ReferentInnen und Gästen, die nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, können grundsätzlich alle entstandenen Kosten erstattet werden. Der Landesvorstand entscheidet im Einzelfall innerhalb der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Erstattungsrahmen.