30. März 2015

Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen



Sterbehilfe: Sterben und Sterbenlassen

Nichts im Leben ist so sicher wie der Tod – doch sollte man den Zeitpunkt des Todes selbst bestimmen können? Ist die Entscheidung, wann man sterben möchte, eine, die man treffen können sollte – unter bestimmten Bedingungen, versteht sich?

Sterbehilfe umfasst Handlungen, die Einfluss auf den Prozess des Sterbens oder auf den Eintritt des Todes eines Menschen haben. In der Stellungnahme ”Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende” des Deutschen Ethikrates wird zwischen Sterbenlassen, Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung auf Verlangen unterschieden: Sterbenlassen (”Passive Sterbehilfe”) meint das Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen und ist in deutschen Krankenhäusern an der Tagesordnung. Der krankheitsbedingte Tod tritt dadurch meist früher ein. Die Passive Sterbehilfe betrifft in Deutschland ca. 40 Prozent der Todesfälle. Beihilfe zur Selbsttötung (”Assistierter Suizid”) wird geleistet, wenn man der*dem Betroffenen die Möglichkeit schafft, sich mithilfe einer tödlichen Medikation eigenverantwortlich umzubringen. Bei der ”Tötung auf Verlangen” (auch als ”Aktive Sterbehilfe” bekannt) wird auf Verlangen der*des Betroffenen deren*dessen Tod von einem anderen Menschen herbeigeführt.

Wie diese Formen von Sterbehilfe moralisch zu beurteilen sind, ist hoch umstritten. Die Diskussion über die Art entsprechender gesetzlicher Regelungen ist derzeit sehr präsent: Am 13. November letzten Jahres debattierte der Bundestag zum Thema Sterbehilfe. In diesem Jahr sollen noch zwei weitere Debatten folgen, sodass voraussichtlich im Herbst 2015 ein Gesetz verabschiedet wird. Auch wenn viele sich der Debatte um Sterbehilfe anschließende Fragen – wenn überhaupt – nur individuell beantwortbar und kaum in einem Gesetz verallgemeinerbar sind, ist eine gesetzliche Regelung nötig, um Sicherheit für Angehörige und Ärzt*innen zu schaffen. Auch in Deutschland wird Sterbehilfe praktiziert, aber meist im Geheimen, ohne Regeln und Kontrollen unter inhumanen Bedingungen, gewaltsam, oder auch einsam im Suizid. Andere fahren zum Sterben in die Schweiz oder in die Niederlande. Denn auch bei bester palliativmedizinischer Versorgung gibt es Menschen, die mit Berechtigung sagen: „Das, was mir bevorsteht, möchte ich nicht erleben.“

Im Mittelpunkt der Debatte steht der ”Assistierte Suizid”. Der Assistierte Suizid ist in Deutschland derzeit legal, bzw. befindet sich in einer rechtlichen Grauzone und bleibt mangels strafbarer Haupttat straflos. In einigen Bundesländern wird er jedoch durch das Berufsrecht der Ärzt*innen (Standesrecht) verboten, allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich bewertet, was eine unklare und belastende Situation für Ärzt*innen und Angehörige schafft. Aktive Sterbehilfe ist dagegen sogar strafrechtlich verboten.

Abgrenzung zur Bundesbeschlusslage

Die GJN hat noch keine Beschlusslage zum Thema Sterbehilfe. Auf GJ-Bundesebene gibt es jedoch einen Beschluss, der eine liberale Position gegenüber der Tötung auf Verlangen vertritt: ”Recht auf Tod – Aktive Sterbehilfe legalisieren”. Dort wird die Legalisierung von Aktiver Sterbehilfe unter ”noch zu klärenden Bedingungen und Einschränkungen” gefordert.

So problematisch und vielschichtig schon die Diskussion um Sterbehilfe überhaupt ist, gerade Aktive Sterbehilfe ist deutlich anders zu bewerten und zu betrachten als andere Varianten wie der Assistierte Suizid. Aktive Sterbehilfe kann zu einer Abwägung von „lebenswertem“ gegen „lebensunwertes“ Leben führen. Sozialer Druck der Verwandten, die keine Lust mehr auf die Pflege haben, wirtschaftliche und monetäre Zwänge, schlechte Laune der Ärzt*innen (menschliches Versagen) und vieles mehr können dazu führen, dass eine betroffene Person den frühzeitigen Tod wählt, obwohl sie sich selbstbestimmt nicht dazu entschieden hätte. Diese Tötung ohne Verlangen ist – wenn niedere Gründe vorliegen – Mord auf Umwegen. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ist nicht zu garantieren. Aktive Sterbehilfe ist die Tötung eines anderen Menschen. Eine Legalisierung würde die Tötung eines anderen Menschen unter bestimmten Umständen zumindest rechtlich und damit irgendwie auch moralisch akzeptabel machen. Eine Legalisierung der aktiven Tötung eines anderen Menschen wäre ein juristisches Novum.

Hier könnte man zunächst entgegnen, dass dies keine speziellen Probleme von Aktiver Sterbehilfe sind. Aus den oben genannten Gründen könnten auch bei einem Assistierten Suizid Ärzt*innen oder Angehörige die betroffene Person unter Druck setzen, das tödliche Medikament ”nun endlich einzunehmen”. Doch es gibt einen wesentlichen Unterschied: Die Hemmschwelle, sich selber umzubringen, ist viel größer, als sich von einem anderen Menschen töten zu lassen. Bei der Tötung auf Verlangen besteht also eine viel größere Gefahr, sozialem Druck nachzugeben. Im Gegensatz zur Tötung auf Verlangen muss man bei einem Assistierten Suizid den Akt der Tötung selbst vollziehen, wird sich also stärker die Frage stellen ”Will ich das wirklich? Ist das mein Verlangen?”. Eine Legalisierung der Tötung auf Verlangen kann diese als schnellen Weg aus einem leid- und qualvollen Leben erscheinen lassen. Ein würdevoller, individueller Sterbeprozess gehört aber auch zum Leben, Sterbehilfe darf keine ”normale Alternative” sein!

In der Schweiz und den Niederlanden ist Aktive Sterbehilfe seit einigen Jahren legal und wird praktiziert. Im US-Amerikanischen Bundesstaat Oregon ist Assistierter Suizid unter bestimmten Bedingungen gesetzlich geregelt. In den Niederlanden und der Schweiz ist es außerdem möglich, dass die Sterbehilfe von Unternehmen durchgeführt wird. Diese Kommerzialisierung und ein ”Werben fürs Sterben” wird durch Regelungen wie in Oregon vollständig verboten.

Dass die Hemmschwelle zur Selbsttötung höher ist als bei einer Tötung auf Verlangen, zeigen Zahlen aus Oregon und den Niederlanden. In Oregon bewegt sich die Zahl der Assistierten Suizid-Fälle konstant bei ca. 0,2% aller Todesfälle und hat zu keinem sprunghaften Anstieg oder Dammbrüchen geführt. Der Anteil der Tötung auf Verlangen Fälle an allen Todesfällen in den Niederlanden lag 2010 bei 2,8%. Aktive Sterbehilfe scheint also deutlich stärker in Anspruch genommen zu werden als Assistierter Suizid. Auch der Anteil von Assistierten Suizid-Fällen in den Niederlanden weist in diese Richtung: Er lag 2002 bei 0,21%, während der Anteil der Tötung auf Verlangen-Fälle in diesem Jahr bei 2,59% lag.

Gerade in Deutschland, angesichts der Euthanasie-Verbrechen während der Nazizeit, ist der Unterschied zwischen einem Sterbenlassen in medizinisch aussichtslosen Lagen und der Tötung auf Verlangen umso gravierender. Leiden muss nicht unnötig verlängert werden, die aktive und absichtliche Herbeiführung des Todes ist aber mit der Hochschätzung des Lebens unvereinbar.

Eine mögliche Neuregelung

Vier erfahrene Hochschullehrer*innen aus den Bereichen Recht, Ethik und Palliativmedizin haben einen wissenschaftlich begründeten Gesetzesvorschlag (s. Anhang) ausgearbeitet, der Rechtssicherheit schaffen, Freiräume für selbstbestimmtes Sterben belassen und zugleich Suizide verhindern und sozialem oder gesellschaftlichem Druck vorbeugen will. Er unterscheidet sich von Regelungen in den Niederlanden und der Schweiz und ist angelehnt an die Regelung im US-Bundesstaat Oregon. Sie wollen Sterbehilfe nicht einfach erlauben oder gar normalisieren, sondern professionalisieren und verlässlich machen. Aktive Sterbehilfe bleibt strafbar, und auch der assistierte Suizid wird zunächst grundsätzlich verboten. Der Entwurf formuliert dann Ausnahmen für Angehörige und Ärzt*innen. Diese dürfen Beihilfe unter Einhaltung strenger Sorgfaltspflichten und nur bei unheilbar Kranken mit begrenzter Lebenserwartung leisten. Außerdem müssen Sterbewillige umfassend über ihren Zustand und die palliativmedizinischen Möglichkeiten aufgeklärt werden, sowie eine Bedenkzeit von 10 Tagen einhalten. Außerdem sind zwei unabhängige psychologische Gutachten zu erstellen, die die Entscheidung zu sterben als freiwillig und endgültig bestätigen und die betroffene Person als zurechnungsfähig einschätzen. Jegliche Art von Werbung oder Kommerzialisierung von Sterbehilfe ist verboten, die Hospiz- und Palliativversorgung soll parallel gestärkt werden.

Der Gesetzesentwurf lässt Fragen offen, und einige Kategorien sind nicht allgemein zu klären. Was bedeutet begrenzte Lebenserwartung? Leiden, Ausweglosigkeit und Unerträglichkeit sind keine wirklich objektivierbaren Kategorien, manche Personengruppen werden möglicherweise nicht berücksichtigt. Diese Fragen können nur individuell im Gespräch mit Ärzt*innen geklärt werden. Die Grüne Jugend Niedersachsen unterstützt die grundsätzliche Stoßrichtung der zivilgesellschaftlichen Gesetzesinitiative als einen Versuch, individuelle Würde, Selbstbestimmung und Freiheit im Sterben zu vereinbaren und erkennt gleichzeitig die möglichen Gefahren einer gesetzlichen Regelung an.

Abwägungen, Gefahren und Ängste

Leben und Sterben muss frei bestimmt sein, die Würde des Menschen an höchster Stelle stehen, und das Leben ist das höchste zu schützende Gut. Doch was ist würdevolles Sterben? Wie viel Angst spielt in Suizidwünschen eine Rolle, wie sehr die Sehnsucht nach Selbstbestimmung, nach Freiheit? Auch die Sterbephase ist Teil des Lebens, und eine bloße Verdrängung dieser Phase birgt die Gefahr einer Abwertung von Pflege- oder Hospizarbeit. Der größte Teil an Gesundheitskosten entsteht in den letzten zwei Lebensjahren, und es besteht die Gefahr, dass Sterbehilfe zum Regelfall wird, oder gar eine Kostenabwägung stattfindet. Diese Bedenken und Gefahren sind nicht auszuräumen, man kann sie nur oft wiederholen und versuchen, die Realität anders zu gestalten.

Das Beispiel Oregon zeigt: vielen Menschen ist schon geholfen, wenn sie über den Wunsch nach Suizidhilfe reden können, oft kann der*die Arzt*Ärztin im Gespräch die Angst vor einem unwürdigen Tod nehmen und so manchen Suizid verhindern. In Oregon nehmen nur ein Drittel der Menschen, die ein zum Tode führendes Medikament erhalten haben, dieses auch ein. Allen Suizidwünschen wird man aber weder mit optimaler palliativmedizinischer Versorgung nochauf anderem Wege begegnen können. Menschen mit Suizidwünschen haben nicht immer Angst vor Schmerzen oder einem unwürdigen Tod. Es geht auch um die Sehnsucht nach Selbstbestimmung, um die Angst vor dem Verlust von Würde und Freiheit. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass der Suizidwunsch nicht ein Ausdruck von Hoffnungslosigkeit oder Hilfsbedürftigkeit ist.

Wir wollen ein Recht auf selbstbestimmten Suizid, und ein humanes, menschenwürdiges Sterben!

Moderne Palliativmedizin kann viele Schmerzen, Leiden und Ängste vor dem Sterben nehmen und ermöglicht vielen Menschen ein würdevolles Sterben. Solidarität und Fürsorge dürfen nicht in den Hintergrund rücken, sondern müssen gestärkt werden. In Oregon erlebte die Palliativmedizin seit der Legalisierung des Assistierten Suizids einen regelrechten Boom und hat an Bekanntheit und Zuspruch gewonnen.

Die Beantwortung der Frage nach Sterbehilfe, würdevollem, menschlichen Sterben, ist und sollte eine individuelle bleiben. Gleichzeitig ist sie eine moralisch-ethische Frage, auf die es diametrale Antworten geben kann, die für sich gültig und überzeugend sind. Sicher ist, es kann keinen Zwang zu einem qualvollen Tod geben. Das darf aber weder zu völliger Beliebigkeit führen, noch zu einem Erstarren. Eine optimale und für alle zufriedenstellende Lösung, die über jeden Zweifel erhaben ist, wird es nicht geben. Assistierter Suizid setzt aber, wenn die nötigen Kontrollen eingehalten werden, eine intrinsische Motivation zur freiwilligen Beendigung des Lebens voraus. Mehr freie Wahl geht nicht.

Anhang: Gesetzestext

Online unter: http://blog.kohlhammer.de/wp-content/uploads/Pressemitteilung_Gesetzesvorschlag_assist_Suizid.pdf

Prof. Dr. med. Gian Domenico Borasio, Lehrstuhl für Palliativmedizin, Universität Lausanne

PD Dr. med. Dr. phil. Ralf J. Jox, Institut für Medizinethik der Ludwig-Maximilians-Universität München

Prof. Dr. jur. Jochen Taupitz, Direktor des Instituts für Medizinrecht der Universitäten Heidelberg und  Mannheim und stellvertretender Vorsitzender des Deutschen Ethikrates

Prof. Dr. med. Dr. phil. Urban Wiesing, Direktor des Instituts für Medizinethik der Universität Tübingen und ehemaliger Vorsitzender der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer

 

Vorschlag für ein Gesetz zur Regelung des assistierten Suizids

 

Artikel 1

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),

das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 217 durch folgende Angaben ersetzt:

 

„§ 217 Beihilfe zur Selbsttötung

  • 217a Werbung für die Beihilfe zur Selbsttötung“
  1. § 217 wird wie folgt gefasst:

㤠217

Beihilfe zur Selbsttötung

(1) Wer einem Anderen Beihilfe zur Selbsttötung leistet, wird, wenn die Selbsttötung

ausgeführt oder versucht wurde, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe bestraft.

(2) Angehörige oder dem Betroffenen nahestehende Personen sind nicht nach Abs. 1

strafbar, wenn sie einem freiverantwortlich handelnden Volljährigen Beihilfe leisten.

(3) 1Ein Arzt handelt nicht rechtswidrig nach Absatz 1, wenn er einer volljährigen und

einwilligungsfähigen Person mit ständigem Wohnsitz in Deutschland auf ihr ernsthaftes

Verlangen hin unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Beihilfe zur Selbsttötung leistet.

2Ein Arzt ist zu einer solchen Beihilfe nicht verpflichtet.

(4) Beihilfe zur Selbsttötung nach Absatz 3 darf der Arzt nur leisten, wenn

  1. er aufgrund eines persönlichen Gesprächs mit dem Patienten zu der Überzeugung

gelangt ist, dass der Patient freiwillig und nach reiflicher Überlegung die Beihilfe zur

Selbsttötung verlangt,

  1. er aufgrund einer persönlichen Untersuchung des Patienten zu der Überzeugung

gelangt ist, dass der Patient an einer unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankung mit

begrenzter Lebenserwartung leidet,

  1. er den Patienten umfassend und lebensorientiert über seinen Zustand, dessen

Aussichten, mögliche Formen der Suizidbeihilfe sowie über andere – insbesondere

palliativmedizinische – Möglichkeiten aufgeklärt hat,

  1. er mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt hinzugezogen hat, der den Patienten

persönlich gesprochen, untersucht und ein schriftliches Gutachten über die in den Punkten

1 und 2 bezeichneten Gesichtspunkte abgegeben hat, und

  1. zwischen dem nach dem Aufklärungsgespräch gemäß Nr. 3 geäußerten Verlangen nach

Beihilfe und der Beihilfe mindestens zehn Tage verstrichen sind.

3(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit

Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln, insbesondere zu

  1. den Anforderungen an die fachliche Qualifikation der beteiligten Ärzte,
  2. den Anforderungen an die Aufklärungspflicht,
  3. den Anforderungen an die Dokumentation und etwaigen Meldepflichten.“
  1. § 217a wird wie folgt gefasst:

㤠217a

Werbung für die Beihilfe zur Selbsttötung

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde

Hilfeleistung zur Vornahme einer Selbsttötung anbietet, ankündigt, anpreist oder

Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte darüber unterrichtet werden, welche Ärzte,

Krankenhäuser oder Einrichtungen bereit sind, Beihilfe zur Selbsttötung unter den

Voraussetzungen des § 217 Abs. 3 und 4 vorzunehmen.“

Artikel 2

Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) in der

Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel … des

Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  • 13 wird wie folgt ergänzt:

Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

„Die Anwendung ist auch begründet, wenn die Voraussetzungen des § 217 Abs. 3 und 4 StGB

erfüllt sind.“

Artikel 3

Inkrafttreten

„Dieses Gesetz tritt am …….. (Tag nach der Verkündung) in Kraft.“



← zurück